Statuten des Vereins
„Österreichische Gesellschaft für Hygiene in der Zahnheilkunde (ÖGHZ)“
§ 1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
- Der Verein führt den Namen ” Österreichische Gesellschaft für Hygiene in der Zahnheilkunde
(Abkürzung „ÖGHZ“)“.
- Er hat seinen Sitz in Wien und ist unpolitisch. Er erstreckt seine Tätigkeit auf
das gesamte Gebiet der Republik Österreich. Die Vereinstätigkeit ist ausschließlich
gemeinnützig im Sinne der Bundesabgabenordnung und nicht auf finanziellen Gewinn
ausgerichtet.
§ 2: Zweck
Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt:
a) Standardisierung und sinnvolle Weiterentwicklung der Hygiene in der Zahnheilkunde
zum Wohle der Patienten und im zahnärztlichen Bereich tätiger Personen im Besonderen
im niedergelassenen Bereich (Ordinationen). Dies umfasst unter anderem die Hauptbereiche:
Instrumentenaufbereitung
aseptisches Arbeiten (Oralchirurgie)
Sterilgutaufbereitung und Bereitstellung
technisch-hygienische Besonderheiten der zahnärztlichen Geräte
technische Hygiene im Allgemeinen (bauliche Voraussetzungen)
Raumhygiene im medizinisch genutzten Bereich und im Umfeld
Cross Infektion Control /Infektionsverhütung
Schnittstelle zwischen zahntechnischem Labor und Ordination
Praktikable und ökonomisch durchführbare qualitätssichernde Maßnahmen
Praktische und ökonomische Auswirkungen der Maßnahmen auf das Gesundheitswesen
b) Schaffung einer Plattform, um bei den nationalen und europaweiten Bestrebungen
zur Harmonisierung und Vereinheitlichung von Standards und Qualitätsmanagements,
den fachspezifischen Besonderheiten der hygienischen Belange mehr als bisher Rechnung
zu tragen. Dies soll auch unter Bedachtnahme auf die breite Streuung der zahnärztlichen
Tätigkeiten im zahnärztlichen Fachgebiet (Kieferorthopädie bis Oralchirurgie) erfolgen.
c) Zusammenarbeit mit der österreichischen Zahnärztekammer und den Landeszahnärztekammern,
den österreichischen zahnärztlichen Fachgesellschaften sowie interessierten europäischen
zahnärztlichen Standesvertretungen und Organisationen mit ähnlichem Wirkungsbereich.
d) Beratung von ZahnärztInnen bei Fragen und Problemen aus dem Bereich Hygiene
e) Zusammenarbeit mit dem Fachhandel um bei Einkauf, Einrichtung, oder Umbauten Fehlberatungen
zu vermeiden.
f) Unterstützung von Forschung, Wissenschaft und Industrie zur praxisorientierten
Problemlösung und Weiterentwicklung von Instrumenten und Geräten.
g) Initiieren der Anpassung universitärer Ausbildungsinhalte für Studenten der Zahnmedizin
an die steigenden Hygieneanforderungen, sodass externe Fachkräfte für die Ordinationsführung
nach Möglichkeit vermieden werden.
h) Initiieren und Durchführung österreichweiter fachspezifischer Aus- Fort- und Weiterbildungspläne
und von Veranstaltungen im gesamten Umfeld der „Hygiene in der Zahnheilkunde“ für
ZahnärztInnen und zahnärztliche AssistentInnen.
i) Nötigenfalls Schaffung von Einrichtungen, die nach Erwerben der nötigen Berechtigungen,
Prozess- und Geräteprüfungen (Stichwort: Validierung) durchführen können.
§ 3: Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks
- Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen
Mittel erreicht werden.
- Als ideelle Mittel dienen
- Vorträge, Aus-, Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen, Publikationen
- Präsentationen, Beratungstätigkeit
- Mitgestaltung von Regelwerken, Normen, Verordnungen und Gesetzen im Sinne des Vereinszweckes
- Interessen- und Informationsaustausch und Zusammenarbeit mit Personen und Organisationen
ähnlichen Arbeits- und Forschungsgebietes aus dem In- und Ausland.
- Die erforderlichen materiellen Mittel werden durch
- Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge,
- Erträge aus Vorträgen, Veranstaltungen und Publikationen, Beratungstätigkeit
- Spenden oder sonstigen Zuwendungen
- Unterstützung durch interessierte fachspezifische (im Sinne des Vereinszwecks) Industriepartner
- vereinseigene Unternehmen
aufgebracht
§ 4: Arten der Mitgliedschaft
- Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in:
a) ordentliche,
b) außerordentliche
c) fördernde,
d) unterstützende
e) Ehrenmitglieder.
Zu:
a) ordentliche Mitglieder können alle im Gebiet der Republik Österreich zur
Ausübung des Berufes berechtigten Fachärzte für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde,
Zahnärzte oder Studenten der Zahnmedizin sowie Dentisten sein. In Ausnahmefällen
können auch ausländische Zahnärzte, die einen akademischen Grad besitzen ordentliche
Mitglieder sein. Ebenso können alle Fachärzte für Hygiene und Mikrobiologie ordentliche
Mitglieder sein.
b) außerordentliche Mitglieder können alle übrigen österreichischen Ärzte sein, die
sich den Interessen und Zielen des Vereines verbunden fühlen. Dies gilt auch für
akademisch graduierte Experten aus dem Bereich Hygiene und Instrumentenaufbereitung
mit einschlägigen Spezialkenntnissen in der Zahnheilkunde. Ebenso können auch AssistentInnen
mit Zusatzausbildung sowie diplomierte KrankenpflegerInnen mit OP- bzw. Instumentenaufbereitungs-zusatzausbildung
außerordentliche Mitglieder sein.
c) fördernde Mitglieder können alle jene werden, die schon ordentliche oder
außerordentliche Mitglieder sind oder waren, sowie juristische Personen (z.B.:
Firmen), denen an der Förderung der Interessen und Ziele des Vereines besonders
gelegen ist.
d) unterstützende Mitglieder könne physische oder juristische Personen werden, die
an
der Unterstützung der Vereinsinteressen und Ziele interessiert sind
- zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich um den Verein
und seine Ziele besonders verdient gemacht haben.
§ 5: Erwerb der Mitgliedschaft
- Über die Aufnahme von ordentlichen, außerordentlichen, fördernden und unterstützenden
Mitgliedern entscheidet nach einfacher schriftlicher Anmeldung der Vorstand. Seine
Entscheidung ist endgültig. Die Aufnahme gilt mit Wirkung ab demjenigen Kalenderjahr,
in welchem die Anmeldung erfolgt ist. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen abgelehnt
werden.
- Bis zur Entstehung des Vereins erfolgt die vorläufige Aufnahme von ordentlichen und
außerordentlichen Mitgliedern durch die Vereinsgründer, im Fall eines bereits bestellten
Vorstands durch diesen. Diese Mitgliedschaft wird erst mit Entstehung des Vereins
wirksam. Wird ein Vorstand erst nach Entstehung des Vereins bestellt, erfolgt auch
die (definitive) Aufnahme ordentlicher und außerordentlicher Mitglieder bis dahin
durch die Gründer des Vereins.
- Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstands durch die Generalversammlung.
§ 6: Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft erlischt durch:
a) den Tod,
b) den freiwilligen Austritt,
c) die Streichung
d) den Ausschluss
e) den Verlust des akademischen Grades
Zu:
a) bei physischen Personen durch Ableben, bei juristischen Personen und rechtsfähigen
Personengesellschaften durch Verlust der Rechtspersönlichkeit.
b) Der freiwillige Austritt muss dem Vorstand spätestens 3 Monate vor Ablauf des
Vereinsjahres schriftlich mitgeteilt werden. Das Vereinsjahr endet mit dem Kalenderjahr.
Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst für das nächstfolgende Vereinsjahr
wirksam. Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum der Postaufgabe maßgeblich (30. September).
c) Die Streichung kann vom Vorstand
aa) im Falle einer einjährigen Nichteinzahlung des Mitgliedsbeitrages
bb) im Falle, dass ein Mitglied die Voraussetzungen für die ordentliche
Mitgliedschaft gemäß §4 dieser Statuten nicht mehr erfüllt, und nicht um die außerordentliche,
die fördernde oder die unterstützende Mitgliedschaft ansucht
veranlasst werden. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge
bleibt hievon unberührt.
d) Der Ausschluss eines Mitgliedes kann durch den Vorstand erfolgen:
aa) Wegen unehrenhafter oder anderer schuldhafter Handlungen, insbesondere solche,
die gegen die Interessen der „Österreichischen Gesellschaft für Hygiene in der Zahnheilkunde“
gerichtet sind.
bb) wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten
Der erfolgte Ausschluss wird dem Mitglied schriftlich mitgeteilt. Ausgeschlossene
Mitglieder haben weder auf Rückerstattung von Mitgliedsbeiträgen noch auf das Vereinsvermögen
Anspruch.
- Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 1 unter d) genannten
Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstands beschlossen werden.
§ 7: Mitgliedsbeiträge
Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird von der Generalversammlung festgesetzt. Hierbei
ist auch zu bestimmen ab welchem Kalenderjahr die betreffende Festsetzung gilt.
§ 8: Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Ordentliche Mitglieder nehmen an allen Rechten und Pflichten des Vereines teil. Sie
besitzen das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht.
Sie sind berechtigt die Einrichtungen des Vereines in Anspruch zu nehmen und für
Vereinsmitglieder bestehende Begünstigungen zu beanspruchen.
- Außerordentliche Mitglieder haben die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder;
sie besitzen auch in der Generalversammlung das Stimmrecht, nicht aber das aktive
und passive Wahlrecht.
- Fördernde Mitglieder haben das Recht zur Teilnahme an den Veranstaltungen des Vereines
und das Antragsrecht in der Generalversammlung, jedoch kein Stimmrecht. Sofern sie
aber schon ordentliche Mitglieder sind, stehen ihnen darüber hinaus die Rechte der
ordentlichen Mitglieder zu. Überdies haben fördernde Mitglieder das Recht, in allen
dazu geeigneten Veröffentlichungen des Vereines in hervorhebender Art angeführt zu
werden, sofern nicht besondere Vorschriften (z.B.: standesrechtliche Vorschriften,
Werbeverbote) entgegenstehen.
- Unterstützende Mitglieder haben das Recht zur Teilnahme an den Veranstaltungen des
Vereines.
- Ehrenmitglieder haben dieselben Rechte wie außerordentliche Mitglieder. Sind oder
waren Sie schon ordentliche Mitglieder, stehen ihnen darüber hinaus alle Rechte der
ordentlichen Mitglieder zu.
- Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen.
- Mindestens ein Zehntel der ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder kann vom
Vorstand die Einberufung einer Generalversammlung verlangen. Dies hat unter Angabe
der Gründe schriftlich zu erfolgen.
- Die Mitglieder sind in jeder Generalversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und
finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren. Wenn mindestens ein Zehntel der
Mitglieder dies unter Angabe von Gründen schriftlich verlangt, hat der Vorstand den
betreffenden Mitgliedern eine solche Information auch sonst binnen vier Wochen zu
geben.
- Die Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluss (Rechnungslegung)
zu informieren. Dies geschieht in der Generalversammlung unter Einbindung der Rechnungsprüfer.
(10)Alle Mitglieder haben, nach besten Kräften die Interessen des Vereins zu wahren
und zu
fördern. Alle Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Mitgliedsbeiträge in der
von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet. Sie haben sich an die
Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu halten. Sie haben alles zu
unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des Vereins schaden könnte.
§ 9: Vereinsorgane
Organe des Vereins sind die Generalversammlung (§§ 10 und 11), der Vorstand (§§ 12
bis 14), die Rechnungsprüfer (§ 15) und das Schiedsgericht (§ 16).
§ 10: Generalversammlung
- Die Generalversammlung ist die „Mitgliederversammlung“ im Sinne des Vereinsgesetzes
2002. Eine ordentliche Generalversammlung findet alle zwei Jahre, spätestens vor
Ablauf des zweiten auf die letzte Generalversammlung folgenden Vereinsjahres statt.
- Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf
- Beschluss des Vorstands oder der ordentlichen Generalversammlung,
- schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der ordentlichen und außerordentlichen
Mitglieder (§ 8 Abs.7),
- Verlangen der Rechnungsprüfer (§ 21 Abs. 5 erster Satz VereinsG),
- Beschluss der/eines Rechnungsprüfer/s (§ 21 Abs. 5 zweiter Satz VereinsG, § 12 Abs.
2 dritter Satz dieser Statuten),
- Beschluss eines gerichtlich bestellten Kurators (§ 12 Abs. 2 letzter Satz dieser
Statuten)
binnen vier Wochen statt.
- Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen
sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich, mittels Telefax
oder per E-Mail (an die vom Mitglied dem Verein bekanntgegebene Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse)
einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe von Zeit, Ort
und der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand (Abs.
1 und Abs. 2 lit. a – c), durch die/einen Rechnungsprüfer (Abs. 2 lit. d) oder durch
einen gerichtlich bestellten Kurator (Abs. 2 lit. e).
- Anträge zur Generalversammlung sind mindestens acht Tage vor dem Termin der Generalversammlung
beim Vorstand schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail einzureichen.
- Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen
Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung und zu im Sinne des §10 Abs 4 rechtzeitig
eingebrachten Anträgen gefasst werden.
- Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt
sind nur die ordentlichen, außerordentlichen und die Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied
hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege
einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.
- Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit von mindestens einem Drittel der ordentlichen
Mitglieder beschlussfähig. Ist die erforderliche Zahl zur festgelegten Stunde nicht
erreicht, so findet eine halbe Stunde später eine Generalversammlung mit der gleichen
Tagesordnung die ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig ist.
- Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen mit einfacher
Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins
geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten
Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
- Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der/die Obmann/Obfrau, in dessen/deren
Verhinderung sein/e/ihr/e Stellvertreter/in. Wenn auch diese/r verhindert ist, so
führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.
§ 11: Aufgaben der Generalversammlung
Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
- Beschlussfassung über den Voranschlag;
- Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses
unter Einbindung der Rechnungsprüfer;
- Entlastung des Vorstands;
- Wahl und Enthebung (vorzeitige Abberufung) der Mitglieder des Vorstands und der Rechnungsprüfer;
- Wahl eines Ehrenpräsidenten
- Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;
- Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge
- Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und Verein;
- Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins;
- Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.
§ 12: Vorstand
- Der Vorstand besteht aus mindestens sechs Mitgliedern, und zwar aus Obmann/Obfrau
und Stellvertreter/in, Schriftführer/in und Stellvertreter/in sowie Kassier/in und
Stellvertreter/in.
- Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden
eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied
zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung
einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt
oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet,
unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines
Vorstands einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat
jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung
eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche
Generalversammlung einzuberufen hat.
- Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt vier Jahre; Wiederwahl ist möglich. Jede
Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben.
- Der Vorstand wird vom Obmann/von der Obfrau, bei Verhinderung von seinem/seiner/ihrem/ihrer
Stellvertreter/in, schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch diese/r auf unvorhersehbar
lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.
Über begründetes Verlangen von mindestens drei Vorstandsmitgliedern , muss die Einberufung
des Vorstandes innerhalb von sieben Tagen erfolgen. Über jede Vorstandssitzung ist
ein Protokoll zu führen, das vom Präsidenten und dem Schriftführer zu zeichnen ist.
Am Beginn der nächsten Vorstandssitzung ist dieses Protokoll zu verifizieren.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und
mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.
- Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit
gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag.
- Den Vorsitz führt der/die Obmann/Obfrau, bei Verhinderung sein/e/ihr/e Stellvertreter/in.
Ist auch diese/r verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden
Vorstandsmitglied oder jenem Vorstandsmitglied, das die übrigen Vorstandsmitglieder
mehrheitlich dazu bestimmen.
- Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion
eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung (Abs. 9) und Rücktritt (Abs. 10).
- Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner
Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw Vorstandsmitglieds
in Kraft.
- Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die
Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands
an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung
(Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam.
§ 13: Aufgaben des Vorstands
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das „Leitungsorgan“ im Sinne
des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten
einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere
folgende Angelegenheiten:
- Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens mit
laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines Vermögensverzeichnisses
als Mindesterfordernis;
- Erstellung des Jahresvoranschlags, des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses;
- Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung in den Fällen des § 10 Abs. 1
und Abs. 2 lit. a – c dieser Statuten; Vorbereitung der Anträge für diese und Obsorge
für den Vollzug der von der Generalversammlung gefassten Beschlüsse.
- Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung
und den geprüften Rechnungsabschluss;
- Verwaltung des Vereinsvermögens;
- Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern, Vorschlag von Ehrenmitgliedern;
- Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins.
- Entscheidung aller Angelegenheiten, die nicht ausdrücklich der Vollversammlung vorbehalten
sind.
- Beschluss einer Geschäftsordnung
§ 14: Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
- Der/die Obmann/Obfrau führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Der/die Schriftführer/in
unterstützt den/die Obmann/Obfrau bei der Führung der Vereinsgeschäfte.
- Der/die Obmann/Obfrau vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen
des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des/der Obmanns/Obfrau
und des Schriftführers/der Schriftführerin, in Geldangelegenheiten (vermögenswerte
Dispositionen) des/der Obmanns/Obfrau und des Kassiers/der Kassierin. Rechtsgeschäfte
zwischen Vorstandsmitgliedern und Verein bedürfen der Zustimmung eines anderen Vorstandsmitglieds.
- Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für
ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs. 2 genannten Vorstandsmitgliedern
erteilt werden.
- Bei Gefahr im Verzug ist der/die Obmann/Obfrau berechtigt, auch in Angelegenheiten,
die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstands fallen, unter
eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen
diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
- Der/die Obmann/Obfrau führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.
- Der/die Schriftführer/in führt die Protokolle der Generalversammlung und des Vorstands.
- Der/die Kassier/in ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.
- Im Fall der Verhinderung treten an die Stelle des/der Obmanns/Obfrau, des Schriftführers/der
Schriftführerin oder des Kassiers/der Kassierin ihre Stellvertreter/innen.
- Der/die Obmann/Obfrau kann die Führung seiner sämtlichen Geschäfte oder eines Teiles
einem der Vorstandsmitglieder übertragen. Dies ist erfolgt in der Regel schriftlich,
kann aber in Ausnahmefällen auch mündlich erfolgen. Für diesen Fall gilt für die
beauftragte Person auch Abs (4).
§ 15: Rechnungsprüfer
- Zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von vier Jahren
gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ – mit Ausnahme
der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.
- Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der
Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung
und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern
die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
Die Rechnungsprüfer haben dem Vorstand über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.
- Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung durch
die Generalversammlung. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen
des § 12 Abs. 8 bis 10 sinngemäß.
§ 16: Schiedsgericht
- Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist
das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“
im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.
- Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen.
Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter
schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen
macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts
namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen
die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches
Mitglied zum/zur Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet
unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem
Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand
der Streitigkeit ist.
- Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach bestem Wissen und Gewissen nach
Anhörung der beteiligten Streitteile bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit
einfacher Stimmenmehrheit. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig. Mitglieder,
die sich dem Schiedsgericht nicht stellen oder seiner Entscheidung nicht unterwerfen,
können vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden.
§ 17: Freiwillige Auflösung des Vereins
- Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Generalversammlung und nur
mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
- Diese Generalversammlung hat auch, sofern Vereinsvermögen vorhanden ist, über die
Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss
darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen
zu übertragen hat. Dieses Vermögen soll, soweit dies möglich und erlaubt ist, einer
Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgt,
oder ist wohltätigen Zwecken zu spenden. Jedenfalls ist das Vereinsvermögen ausschließlich
für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Bundesabgabenordnung zu verwenden.